Konsequenzen der Ausphasung

Wenn Sie immer noch eine Anlage mit einem synthetischen Kältemittel haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass die neue Gesetzgebung sich auf Ihren Betrieb auswirkt. Für jedes Kältemittel analysieren wir die Auswirkungen und Lösungen.

**R22-ANLAGEN**
Auch Kältemittel, die R22 enthalten, sind verboten. Kälteanlagen mit R22 dürfen weiter betrieben werden, aber das Nachfüllen ist nicht mehr erlaubt. Bei einem Leck besteht die Gefahr, dass eine R22-Kälteanlage langfristig ausfällt und die Kontinuität der betrieblichen Abläufe gefährdet wird.

**KONSEQUENZEN FÜR R22**
Gemäß der europäischen Gesetzgebung (Verordnung über ozonschichtzerstörende Stoffe – EG 1005/2009) ist R22-Kältemittel in Ihrer Kälteanlage nicht verboten. Daher darf Ihre Anlage auch nach dem 1. Januar 2015 weiter betrieben werden. Gemäß der Verordnung ist die "Verwendung" für Neubau- und Wartungszwecke verboten (Artikel 3). Das Nach- und Nachfüllen von Anlagen mit R22-Kältemittel fällt unter die "Verwendung" und ist daher verboten. Das bedeutet, dass eine bestehende R22-Anlage weiter betrieben werden darf, aber Handlungen mit dem Kältemittel außerhalb der Anlage nicht mehr zulässig sind. Bei einem Leck besteht also die Gefahr, dass Ihre R22-Anlage langfristig ausfällt.

**R404A UND R507A ANLAGEN**
In der F-Gas-Gesetzgebung werden die Kältemittel R404A und R507A beschleunigt aus dem Verkehr gezogen. Dies sind Gase mit einem GWP-Potenzial über 2.500. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen Sie Ihre Anlage nur noch mit recyceltem R404A oder R507A nachfüllen. Ab dem 1. Januar 2030 ist die Verwendung dieser Kältemittel vollständig verboten. Das Verbot gilt nicht für:

- Anlagen mit einem Inhalt <10 kg.
- Gefrieranwendungen, die bei einer Temperatur <50ºC arbeiten.
- Militärische Ausrüstung.
Darüber hinaus wird die Produktion der Kältemittel R404A und R507 schnell abgebaut.

**KONSEQUENZEN FÜR R404A UND R507A**
Wenn Sie eine R404A- oder R507A-Anlage haben, dürfen Sie damit weitermachen. Es könnte jedoch ein Mangel an recyceltem Kältemittel entstehen. Ab Januar 2015 wird die Produktion dieser Kältemittel schrittweise reduziert. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen die Kältemittel R404A und R507A nicht mehr produziert werden. Ab diesem Datum dürfen Anlagen nur noch mit regeneriertem R404A und R507A nachgefüllt werden. Es wird erwartet, dass es zu Engpässen bei regeneriertem R404A und R507A-Kältemittel kommt. Dies wird eine preistreibende Wirkung haben. Das Nachfüllen von Anlagen mit R404A und R507A wird daher erheblich teurer.

**R134A, R407C UND R410A ANLAGEN**
Für synthetische Kältemittel mit einem GWP-Wert <2.500 gilt eine Produktionsbeschränkung. Dazu gehören häufig verwendete Kältemittel wie R134A, R407C, R407F und R410A. Die Produktion der Kältemittel R134A, R407C, R407F und R410A wird schrittweise reduziert. Bis 2020 wird die Gesamtproduktion synthetischer Kältemittel um ca. 40% reduziert sein. Im Jahr 2030 dürfen nur noch 20% der derzeit produzierten synthetischen Kältemittel auf den Markt kommen.

Für diese Gruppe synthetischer Kältemittel gibt es kein Verwendungsverbot. Das bedeutet, dass R134A-, R407C-, R407F- und R410A-Anlagen nach 2030 weiterhin nachgefüllt werden dürfen. Die Erwartung in Europa ist jedoch, dass auf lange Sicht alle synth

etischen Kältemittel verboten werden.

**KONSEQUENZEN FÜR R134A, R407C UND R410A?**
In naher Zukunft wird es erheblich weniger synthetisches Kältemittel geben. Dies wird einen preistreibenden Effekt auf den Kältemittelpreis haben. Das Nachfüllen einer Anlage mit einem synthetischen Kältemittel wird daher erheblich teurer. Es könnten sogar Engpässe bei bestimmten Arten von Kältemitteln entstehen.

**LÖSUNGEN**
Wenn Sie eine Kälteanlage mit einem synthetischen Kältemittel haben, stehen Ihnen vier Optionen zur Verfügung:

1. **Weiterbetreiben**
   - Zuverlässige und gut gewartete R22-Anlagen ohne Leckagen dürfen nach 2015 weiter betrieben werden. Es bleibt erlaubt, Ihre R22-Kälteanlage zu reparieren und Komponenten zu ersetzen. Die Voraussetzung ist, dass das R22-Kältemittel in der Anlage vorhanden bleibt. Auch bleiben die gesetzlichen Inspektionen für R22-Anlagen weiterhin verpflichtend.
   - Was nicht erlaubt ist, ist das vorübergehende Abpumpen des Kältemittels. Reparaturen, bei denen das Abpumpen von R22 erforderlich ist, dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Auch das Nachfüllen von R22 ist ebenfalls verboten.
   - Wenn die Kühlung für Ihren Geschäftsprozess entscheidend ist, ist das Weiterbetreiben der Anlage möglicherweise weniger geeignet. Bei einem Leck besteht die Gefahr, dass die Anlage langfristig ausfällt, da ab dem 1. Januar 2015 ein Verbot für das Nachfüllen von Kälteanlagen mit R22 gilt. Wenn Sie sich für dieses Szenario entscheiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Kälteanlage regelmäßig überprüfen zu lassen.

2. **Drop-In**
   - Bei einem Drop-In wird das Kältemittel abgepumpt und durch ein alternatives Kältemittel ersetzt oder mit einem alternativen Kältemittel nachgefüllt. Dieses Szenario eignet sich für Anlagen, die jünger als 10 Jahre sind und bereits auf die Verwendung eines synthetischen Kältemittels vorbereitet sind. Nachteile eines Drop-Ins sind eine verringerte Kühlkapazität, ein steigender Energieverbrauch und eine verkürzte Lebensdauer der Anlage. In vielen Fällen ist ein Drop-In daher als dauerhafte Lösung weniger geeignet.

3. **Umbau**
   - Es ist möglich, Ihre Kälteanlage für ein alternatives Kältemittel geeignet zu machen. Auch die Kühlung mit natürlichen Kältemitteln wird dann möglich. Einige Komponenten werden ersetzt. Dieses Szenario eignet sich für große, gut gewartete industrielle Kälteanlagen. In angepasster Form können sie noch viele Jahre weiter betrieben werden, wodurch vorzeitige hohe Investitionen nicht erforderlich sind.

4. **Neubau / Ersatz**
   - Das Ersetzen von Anlagen mit synthetischen Kältemitteln durch natürliche Kältemittel in Ihrer Kälteanlage ist eine nachhaltige Lösung. Immer mehr neue Kälteanlagen arbeiten mit natürlichen Kältemitteln wie R744 (CO2 oder Kohlendioxid genannt) oder R717 (NH3 oder Ammoniak genannt). Diese Lösungen sind umweltfreundlich und sehr energieeffizient. Damit entsprechen Sie auch langfristig der Gesetzgebung. Als Unternehmer können Sie außerdem von attraktiven steuerlichen Regelungen profitieren. Zahlreiche Unternehmer haben damit erhebliche finanzielle Einsparungen erzielt.